Bitterfeld, 22.07.2008
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Harms,
die Fraktion DIE LINKE im Landkreis Anhalt Bitterfeld, vertreten durch die stellvertretende Fraktionsvorsitzende Frau Dagmar Zoschke, wendet sich heute mit einem
in Auswertung der Kreistagssitzung zur Bildung von Schuleingangsklassen in Sekundarschulen in Bitterfeld-Wolfen ab 2008 an Sie.
Der Landrat informierte die Schulleiterinnen zweier (von vier) Sekundarschulen der Stadt Bitterfeld-Wolfen sehr spät von dem Vorhaben, nur in den beiden anderen Schulen Schuleingangsklassen zu bilden. Dies beruhte auf einer Nichtgenehmigung von 4 Ausnahmeanträgen. Dementsprechend wies der Landrat, nicht der geltenden Schulentwicklungsplanung und den Schuleinzugsbezirken entsprechend und ohne Kenntnis der Grundschulleiter, die Schüler den beiden anderen Schulen zu.
Zu dieser Zeit waren die Elternversammlungen in den beiden Sekundarschulen ohne Schuleingangsklassen bereits gelaufen.
Es wandten sich Eltern und Schüler an unsere Fraktion und wir erwirkten auf Grundlage der Geschäftsordnung des Kreistages Anhalt-Bitterfeld eine Kreistagssitzung und auch eine komplette Akteneinsicht.
Laut § 13 des Schulgesetzes von Sachsen-Anhalt hat bei einer solchen Zuweisung von Schülerinnen und Schülern eine Anhörung des Trägers der Schulentwicklungsplanung somit des Kreistages zu erfolgen, dies wies der Landrat aber zurück und räumte Kommunikationsprobleme ein. Er informierte lediglich zwei ausgewählte Landtagsabgeordnete über den Stand. Lässt sich so die Interpretation von Beteiligungs- und Anhörungsrechten laut Schulgesetz auslegen? Auch die Sitzgemeinde wurde nicht angehört.
Mit dem Schreiben an die Schulleiterinnen der betroffenen Schulen verweist der Landrat auf die Verweigerung der Bildung von Schuleingangsklassen nicht nur für ein Jahr, sondern ausdrücklich ab dem Schuljahr 2008/2009 ohne Einschränkung und somit auch für die Zukunft. Darin sehen wir eindeutig einen Vorgriff auf die Schulentwicklungsplanung, da ab 2008/ 2009 geschrieben wurde und nicht im Schuljahr oder für das Schuljahr. Insbesondere ist es ein Vorgriff, da nun auch die Durchgängigkeit der Schulklassen der beiden Sekundarschulen als weiteres Kriterium nicht mehr gegeben ist und somit Tatsachen geschaffen wurden, welches der Landrat wiederum verneint.
Da sich nach unserer Erkenntnis, und es liegen auch Zahlen von Schülern vor, die die Bildung der Eingangsklassen ohne Ausnahmegenehmigung ermöglichen, der Sachstand im Vergleich zum Vorjahr in keiner Weise verändert hat, wundert uns die andere Entscheidung im Vergleich zum Vorjahr. Hier fragen wir nach der Selbstbindung der Verwaltung für Entscheidungen. Die Bildung der Stadt Bitterfeld-Wolfen wurde vom Landrat als veränderter Faktor angeführt. Aber im vergangenen Jahr existierte zum Schuljahresbeginn die Stadt bereits. Auch waren im Vorfeld sowohl die Stadt Bitterfeld als auch die Stadt Wolfen Mehrfachstandorte der gleichen Einteilung wie jetzt die gemeinsame Stadt.
Somit erfragt sich von selbst, wenn die Bildung der Stadt Bitterfeld-Wolfen ein Kriterium der Entscheidung sein soll, warum dann deren städteplanerische Vorhaben und Entwicklung in der Entscheidung in keiner Weise Berücksichtigung fanden.
Mit dem Schreiben erfolgte die Zuweisung der Schülerinnen und Schüler durch den Landrat. Wo aber ist nun der erforderliche Verwaltungsakt? Die Eltern haben doch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Im Schreiben des Landrates ist nicht enthalten, ob die Maßnahme der Verhältnismäßigkeit entspricht, oder ob der Schaden durch die Festlegung nicht größer ist. Dies sehen nicht nur wir genau so. Die Abschätzung der Folgewirkung ist in beiden Schreiben, Landrat und Landesverwaltungsamt, nicht zu erkennen, es muss aber sein.
Eine Entscheidung muss darauf gerichtet sein, dass ALLE Sachverhalte einbezogen werden müssen, dies fehlt uns. Die Folgewirkungen sind nicht, oder mindestens nicht ausreichend bedacht worden, so dass dies ein Ermessensfehler für uns darstellt und somit das Ermessen nicht vollständig ausgeübt worden ist.
Unter mindestens ein Schreiben muss doch wohl als Verwaltungsakt eine Rechtsbehelfsbelehrung für die Eltern?
Wenn der Landrat seine Befugnisse ausübt, fragen wir, gegenüber wem denn? Eigentlich gegenüber den Eltern – somit ist ihnen gegenüber auch die Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.
Unsere Bemühen im Sinne der Schülerinnen und Schüler war nicht zuletzt auch geprägt von der zu erwartende Schulentwicklungsplanungsverordnung, welche nun ja schon sehr lang auf sich warten lässt. Entwürfe aber sagen unserer Erkenntnis nach, dass wirklich diese Entscheidung anders verlauten müsste, wie auch das Ministerwort vor einiger Zeit. Auch hier sollte doch wohl im Zusammenspiel Landrat und Verordnungsgeber eine Weitsicht zu erwarten sein, erst recht im Zusammenhang mit der Selbstbindung und des Vertrauensschutzes zu dieser Entscheidung.
Wenn wir im Vorfeld die Beteiligungsrechte nach Schulgesetz einfordern, so ist dies auch eine Forderung nach Erleben der Demokratie. Diese zeigt sich insbesondere auch in den Schreiben an den Landrat bezüglich der beiden Sekundarschulen, welche nie mehr Eingangsklassen bilden sollen. So befinden sich 1600 Unterschriften zum Erhalt der Schulen gegen nur 2 Schreiben für eine der weiter bestehenden Schulen. Wie soll den Schülern und Eltern die Demokratie nahe gebracht werden können und wie stellt sich das Demokratieverständnis sonst bei dieser Entscheidung dar?
Zum Schluss möchten wir darauf verweisen, dass der Kreistag beschloss, dass es eben keine Vorentscheidung oder ein Vorgriff auf die Schulentwicklungsplanung ist. Dementsprechend schließt sich unsere Frage nach dem Kriterium der Durchgängigkeit an, welche ja nicht gewährleistet ist? Und wir erwarten die Korrektur des Schreibens des Landrates an die Schulen nach Beschlusslage, wo das ab in für das Schuljahr geändert werden muss.
Für Ihr Bemühen bedanke ich mich im Voraus und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Dagmar Zoschke
Stellvertretende Fraktionsvorsitzende