Diskussionsthemen
HARTZ IV, Einschätzungen
Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu HARTZ IV
21. April 2010
Artikel im Blickpunkt 04/2010 von Jürgen Keil
Endlich, nach langer Zeit gab es am 9. Feb. 2010 zu Teilfragen von HARTZ IV ein Urteil vom obersten Gericht der Bundesrepublik. Positiv ist, dass entsprechend dem Urteil die Regelsätze für Kinder und Jugendliche nicht verfassungsgemäß sind. Aber viele Fragen bleiben weiterhin unklar. Der Kampf der Betroffenen und der sozial eingestellten Menschen geht also weiter. Die Regierenden und ihre Hintermänner sind immer noch der Meinung, dass HARTZ IV grundsätzlich in Ordnung ist. Aus ihrer Sicht ist dies auch gerechtfertigt. Millionen Menschen erhalten eine Bezahlung nicht entsprechend dem Wert ihrer Arbeit. Auch die Beschäftigten auf dem ersten Arbeitsmarkt gelangen immer mehr unter Druck. Immer häufiger versuchen Arbeitgeber ihre Beschäftigten unter Druck zu setzen. Mit unterschwelligen Hinweisen auf HARTZ IV sollen die Beschäftigten zu höheren Arbeitleistungen gebracht werden. Auch die Anzahl unbezahlter Stunden erhöht sich in vielen Betrieben.
Viele bekannte Mitglieder unserer Partei haben Erklärungen zum Hartz-IV-Urteil abgegeben. Die Erklärungen von Katja Kipping, Gregor Gysi, Klaus Ernst, Wolfgang Neskovic, Jan Korte und anderen sind auch von der Kreis-Internetseite www.dielinke-anhalt-bitterfeld.de abrufbar.
Das Positionspapier „Handreichung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 -1 BvL 1/09“ der Bundestagsfraktion unserer Partei DIE LINKE vom 24.02.2010, erarbeitet von Wolfgang Neskovic (Justitiar und rechtspolitischer Sprecher der Fraktion, Richter am Bundesgerichtshof a. D.) enthält die Einschätzung unserer Partei zum Urteil. Die wichtigsten Ergebnisse sind (Kurzfassung entsprechend diesem Positionspapier, siehe www.dielinke-anhalt-bitterfeld.de unter POLITIK /AKTUELL):
- „Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums wurde erstmals ausdrücklich als solches anerkannt.“
- „Ein menschenwürdiges Existenzminimum umfasst die physische Existenz und die gesellschaftliche, kulturelle und politische Teilhabe.“
- „Der Leistungsanspruch ist begrenzt auf die Mindestsicherung des Existenzminimums.“
- „Kürzungen und anderweitige mittelbare Sanktionen sind … unvereinbar“ … mit der „Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.“
- „Der Umfang des Leistungsanspruchs richtet sich auch nach den individuellen Bedürfnissen und entwickelt sich mit geänderten sozialen Umständen. Daraus folgt zwingend ein verfassungsrechtlicher Anspruch für besondere Bedarfe des Individuums.“
- „Das Konstrukt der ‚Bedarfsgemeinschaft’ ist verfassungswidrig, soweit die hiervon erfassten Per¬sonen keine subjektiv durchsetzbaren (zivilrechtlichen) Ansprüche gegeneinander haben.“
- „Der Gesetzgeber muss die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst durch ein Parlamentsgesetz treffen. Er muss zur Festlegung des Leistungsumfangs ein transparentes und sachgerechtes Verfahren wählen.“
- „Der Gesetzgeber entscheidet im Rahmen seines politischen Gestaltungsspielraums über den Umfang der Leistung. Er hat dabei aus verfassungsrechtlicher Sicht zu gewährleisten, dass der Anspruch nicht evident unzureichend ist. Darüber hinaus muss das Verfahren zur Bestimmung der Höhe geeignet sein und folgerichtig angewendet werden. Er muss dauerhaft den Anspruch realitätsgerecht anpassen und zeitnahe Anpassung an geänderte gesellschaftliche Bedingungen vorsehen.“
- „Das Bundesverfassungsgericht negiert zusätzliche Maßstäbe für die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums aus den anderen Grundrechten. Daher ist der Leistungsanspruch höchstpersönlich. Der Leistungsanspruch besteht bspw. unabhängig vom Familienstand.“
Aus rechts- und sozialpolitischer Sicht werden folgende Kritikpunkte in Kurzfassung angeführt:
- „Die Prüfung, ob die Leistungen nach dem SGB II evident unzureichend sind, erfolgt sehr oberflächlich.“
- „Warum sich das Bundesverfassungsgericht allein auf die Untersuchungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge beruft, wird auch nicht begründet.“
- "Das Bundesverfassungsgericht erkennt einen weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wie er das Existenzminimum sichert, an. Geld-, Sach- und Dienstleistungen seien möglich.“
Besonders der 3. Kritikpunkt ist zu beachten. Wenn tatsächlich die ARGEN die „Sicherung des Existenzminimum“ mit Sach- und Dienstleistungen in verstärkten Maße nutzen, bedeutet dies nichts anderes als eine Vergrößerung des Verwaltungsaufwandes oder anders gesagt die „Aufblähung dieses unsäglichen Apparates“. Bereits jetzt wird diese Methode von der ARGE Bitterfeld benutzt, um berechtigte Leistungen indirekt und zum Teil auch direkt nicht zu gewähren (siehe Verfahren zur Winterfeuerungsbeihilfe).

