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Diskussionsthemen

Mindestlohn und HARTZ IV

Freitische für Schüler (kostenfreies Mittagessen)?

21. April 2010

 

Artikel veröffentlicht im Blickpunkt 04/2010, Autor: Jürgen Keil

 

Seit längerem setzte sich DIE LINKE für die Einrichtung von Freitischen an den Schulen ein. Im Dezember 2009 beschloss der Kreistag in besonderen Fällen „Freitische“ an den Schulen in Trägerschaft des Landkreises Anhalt-Bitterfeld (Sekundarschulen, Gymnasien, Förderschulen) bereit zu stellen. Der Bildungsausschuss stimmte der von der Verwaltung erarbeiteten Handlungsempfehlung zu (Verwaltungshilfe zur Gewährung eines Freitisches).

Die genannte Handlungsempfehlung wurde im Mitteilungsblatt  des Landkreises Anhalt-Bitterfeld in der Ausgabe 02 vom 29.01.2010 veröffentlicht. Als Rechtsgrundlage wird angegeben: „Gemäß § 72a des SchulG LSA sollen … In besonderen Fällen sind Freitische zur Verfügung zu stellen.“

Das kostenfreie Mittagessen für Schüler ist an sich sehr positiv zu bewerten. Aber ist dies auch ehrlich gemeint? Die Formulierungen in der Handlungsempfehlung lassen mich daran zweifeln. Warum?

  1. Was besondere Fälle sind, wird in der Empfehlung nicht näher erläutert.
  2. Aber es wird klar gesagt, dass es nicht ausreicht, dass die Erziehungsberechtigten – ALG II oder andere Sozialleistungen beziehen.

Diese Angaben lassen eine subjektive Entscheidung der Verwaltung (in diesem Fall: Schulamt) zu.

 

Dies lässt befürchten, dass die Entscheidungsfindung wie bei der Handlungsempfehlung zur Winterfeuerungsbeihilfe für ALG-II-Betroffene sehr bürokratisch abläuft, welche „großzügigerweise“ Eigenheimbesitzern von der ARGE gewährt wird. Diese Behörde ließ sich in den letzten 1½ Jahren sehr viel Zeit, die Heizkosten der Betroffenen zu bezahlen. Die Formulare, welche die ALG-II-Empfänger ausfüllen müssen, enthalten viele Fragen, die mit der Sachlage nichts zu tun haben. Bei einigen Fragen hat man den Eindruck, dass dies Testfragen sind, um die Betroffenen in Widersprüche zu verstricken. Aus diesen Angaben versucht die ARGE – Hinweise zu finden, um den Antragstellern die Leistungen für die Heizkosten vollständig oder teilweise zu streichen. Es ist mittlerweile zum Normalfall geworden, Haussuchungen (genannt Hausbesuche) zu machen. Damit wird allen Eigenheimbesitzern indirekt vorgeworfen – falsche Angaben zu machen. Dies bedeutet de facto, dass die Eigenheimbesitzer kriminalisiert werden. Die Nichtgewährung bzw. die Teilgewährung der erforderlichen Heizkosten verstößt eindeutig gegen das Gesetz SGB II (§ 22). Das sagt eindeutig aus, dass die entstehenden Kosten zu zahlen sind. Das vorhandene Heizmaterial aus vorhergehenden Perioden ist eine Reserve, die nicht angerechnet werden darf. Die tatsächlich anfallenden Heizkosten sind die Grundlage für die Berechnung des benötigten Heizmaterials. Durch die Witterungslage bedingt, sind oftmals Nachlieferungen von Heizmaterial erforderlich. Diese werden nicht bzw. nicht rechtzeitig gewährt. Bisher  ist  noch  keiner  erfroren, zumindest ist mir noch kein Fall bekannt. Auch Menschen, die erst während der Heizperiode – ALG-II-Empfänger werden, müssen das vorhandene Heizmaterial angeben. Dies führt dazu, dass diesen Personen die anfallenden Heizkosten nicht bezahlt werden. Obwohl dies rechtwidrig ist (siehe SGB II, § 22), auch durch Gerichtsurteile bestätigt, behält die ARGE dieses rechtswidrige Verfahren bei. Und was tun die Mitglieder des Kreistages? Ich habe noch von keiner Reaktion auf diese Unzulänglichkeiten gehört. Für DIE LINKE ist es wichtig, dies im Kreistag und im Beirat der ARGE anzusprechen und Änderungen einzufordern.

 

Um zu verhindern, dass eine ähnliche Entwicklung bei der Genehmigung von Freitischen wie bei der Winterfeuerungsbeihilfe eintritt, muss alles getan, um Druck auf die Erziehungsberechtigten zu verhindern. Diese Handlungsempfehlung trägt gewollt oder ungewollt zur Erhöhung des Verwaltungsaufwandes bei. Diese Empfehlung muss geändert werden, um Schülern aus sozial schwachen Familien tatsächlich zu helfen. Am Besten wäre ein kostenfreies Essen für alle Betroffenen. Wenn es zurzeit nur möglich ist, mit dieser Empfehlung zu arbeiten, dann muss geklärt werden, was die Formulierung „in besonderen Fällen“ zur Gewährung von Freitischen zu bedeuten hat. Die Mehrzahl der „Fälle“ ist an Hand von Einzelbeispielen eindeutig festzulegen, um den Prüfungsaufwand zu minimieren. Der Verwaltung darf auf jeden Fall nicht erlaubt werden, häusliche Kontrollen bei den Betroffenen durchzuführen. Nachfolgend möchte ich einige „besondere Fälle“ (unter Beachtung der Voraussetzung „Bezug von Sozialleistungen“) aus meiner Sicht kurz darlegen:

  • Sozialleistungen der Betroffenen werden gekürzt.

  • Die Erziehungsberechtigten haben außergewöhnliche Kosten, z.B. hohe Reparaturkosten am Haus oder innerhalb der Wohnung (Wasserbruch, Feuer u. a. Störfälle). 

  • Miet- und Heizkosten werden von der ARGE oder anderen Sozialämtern nicht bzw. nur teilweise übernommen.

 

Diese Liste für „besondere Fälle“ ist zu erweitern und regelmäßig auf Vollständigkeit zu prüfen, um den Betroffenen zu helfen. Die Erziehungsberechtigten dürfen nicht - gewollt oder ungewollt - verdächtigt werden. Wie die missliche „soziale Lage“ entstanden ist, darf die Genehmigung von Freitischen nicht beeinflussen.

   

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