Diskussionsthemen
Gemeindegebietsreform
Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform verabschiedet
MdL Gerald Grünert,
kommunalpolitischer Sprecher der Landtagsfraktion Sachsen-Anhalt DIE LINKE.
Zum dritten Mal hat am 24.01.2008 der Landtag über den Entwurf eines Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform, das die Grundsätze der Neugliederung der Gemeinden in Sachsen-Anhalt enthält, beraten. Nun lag eine zweite Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres vom 10. Januar 2008 in Drs. 5/1078 vor.
Die von den Koalitionsfraktionen getragene Empfehlung beschreibt u. a., dass die Reformziele vorrangig durch die Bildung von Einheitsgemeinden und ausnahmsweise durch den Zusammenschluss zu Verbandsgemeinden erreicht werden sollen. Das Einheitsgemeindemodell soll gewählt werden bei Trägergemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit einem prägenden Ort oder Mitgliedsgemeinden, die eine gemeinsame Gemarkungsgrenze mit einer Kreisfreien Stadt haben. Bis zum 30.06.2009 können entsprechende Vereinbarungen zwischen Gemeinden, die grundsätzlich der gleichen Verwaltungsgemeinschaft angehören vereinbart werden. Spätestens am 01.01.2010 sollen diese Einheitsgemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern bestehen. In dünn besiedelten Landkreisen (70 EW/km²) oder wenn eine besondere geografische Lage vorhanden ist, sind 8.000 Einwohner gefordert, wobei geringfügige Unterschreitungen davon im Einzelfall auf Antrag zulässig sein sollen. Finden sich wenigstens ¾ der Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft, in denen 2/3 aller Einwohner wohnen zur Bildung einer Einheitsgemeinde, so können die entsprechenden Vereinbarungen geschlossen werden, wenn die nachträgliche Zuordnung benachbarter Gemeinden zu den geforderten Einwohnerzahlen führt. In den übrigen Bereichen des Landes können benachbarte Gemeinden desselben Landkreises, die der gleichen Verwaltungsgemeinschaft angehören sollen, bis zum 30.06.2009 die Bildung einer Verbandsgemeinde vereinbaren, die spätestens zum 01.01.2010 entsteht. Die Verbandsgemeinde soll aus 3 bis 8 Mitgliedsgemeinden von jeweils mindestens 1.000 Einwohnern bestehen und insgesamt 10.000 Einwohner haben. Von den Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden und der Verbandsgemeinde kann im Einzelfall geringfügig abgewichen werden. Für das weitere Verfahren sieht der Gesetzentwurf auch für dieses Modell vor, dass wenigstens ¾ der Mitgliedsgemeinden in einer Verwaltungsgemeinschaft mit 2/3 der Einwohner eine Vereinbarung in den genannten Zeiträumen abschließen können und nicht beteiligte Gemeinden nachträglich zugeordnet werden, wenn dadurch insgesamt die Mindesteinwohnerzahlen erfüllt sind. Gemeinden, die der Kommunalaufsicht bis zum 30.06.2009 keine genehmigungsfähige Vereinbarung über die Bildung einer Einheitsgemeinde oder Verbandsgemeinde vorgelegt haben, werden durch Gesetz zu Einheitsgemeinden zusammengeschlossen. Die in einer Anlage besonders genannten Gemeinden im Umfeld von Mittelzentren können unter weiteren Voraussetzungen ganz oder teilweise eingemeindet werden.
Artikel 2 des Begleitgesetzes enthält das Recht der Verbandsgemeinde. Artikel 3 befasst sich mit Veränderungen in der Gemeindeordnung, die aus dem Neugliederungsvorhaben und der Einführung der Verbandsgemeinde folgen. Für das Ortschaftsrecht wird alternativ zum Ortschaftsrat ein Ortsvorsteher (§ 88 a GO) eingeräumt, der vom Gemeinderat aus dem Kreis der wählbaren Bürger der Ortschaft bestellt wird. Artikel 4 ändert das Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit und passt es redaktionell an die Einführung der Verbandsgemeinden an. Artikel 5 enthält die entsprechenden Veränderungen im Kommunalwahlgesetz. Artikel 6 und 7 schreiben die verpflichtende Einführung des neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens für die Kommunen bis spätestens zum 1. Januar 2013 (vorher 2011) fest. Den von der gesetzlichen Phase der Gemeindegebietsreform betroffenen Gebietskörperschaften wird damit die Möglichkeit gegeben, die nötigen Vorarbeiten in der neuen Struktur durchzuführen.
Zur Abstimmung lag auch ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE in Drs. 5/1096 vor. Aus unserer Sicht sollte die geplante Gemeindeneugliederung nicht von einer notwendigen interkommunalen Funktionalreform abgekoppelt werden. Dieser Grundsatz sollte in den Zielen der Gemeindegebietsreform verankert werden. Wir beantragten weiterhin die Wahlfreiheit der Gemeinden zwischen dem Modell der Einheitsgemeinde und dem der Verbandsgemeinde sowohl in der freiwilligen, als auch in der gesetzlichen Phase. Ausgehend von der Gleichrangigkeit beider Modelle, sprachen wir uns für eine Stärkung des Ortschaftsverfassungsrechts aus, das sowohl für Einheitsgemeinden als auch für Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden Anwendung finden sollte. Gleichzeitig wurde eine Erweiterung des Ortschaftsverfassungsrechts vorgeschlagen, das sowohl ein Antrags- und Vorschlagsrecht, als auch ein Budget- und Akteneinsichtsrecht, festschreibt.
Unser Änderungsantrag wurde mit den Stimmen von CDU, SPD und FDP abgelehnt. Der Gesetzentwurf der Landesregierung in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres in Drs. 5/1078 wurde in namentlicher Abstimmung durch SPD und CDU zugestimmt. Lediglich die Abgeordneten der CDU Bommersbach, Madl und Rotzsch enthielten sich der Stimme. Die Fraktionen DIE LINKE und FDP lehnten das Gesetz ab. Das Gesetz ist damit beschlossen und tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

