Diskussionsthemen
Gemeindegebietsreform
CDU/SPD: Im Zick-Zack-Kurs zu neuen Gemeindestrukturen?
Wertvolle Zeit verschenkt und Zukunftschancen leichtfertig zur Disposition gestellt
Artikel von Gerald Grünert (MdL) und Karsten Köpp
MdL Gerald Grünert,
kommunalpolitischer Sprecher der Landtagsfraktion Sachsen-Anhalt DIE LINKE.
27.05.2010
Im Koalitionsvertrag von CDU und SPD vom 18. April 2006 wurde auf Seite 36 folgendes zu einer durchzuführenden Gemeindegebietsreform festgelegt: „Die Koalitionspartner sehen die Notwendigkeit, einheitliche leistungsfähige Gemeindestrukturen zu bilden. Ziel ist, im Rahmen einer Freiwilligkeitsphase bis zu den Kommunalwahlen 2009 flächendeckend Einheitsgemeinden zu bilden. Kommt es dazu nicht, ist noch im Laufe dieser Legislaturperiode die gesetzliche Einführung von Einheitsgemeinden zum 1. Juli 2011 vorzunehmen.“
Für CDU und SPD sollte die Grundlage für eine solche Gemeindegebietsreform die erfolgreiche Durchführung einer Funktionalreform sein, mit der eine substantielle Aufgabenverlagerung vom Landesverwaltungsamt und den staatlichen Fachbehörden zu den kreisfreien Städten und Landkreisen einhergeht. Eine interkommunale Funktionalreform sollte darüber hinaus die öffentliche Aufgabenwahrnehmung stärker in die Städte und Gemeinden verlagern und so die sachliche Notwendigkeit größerer, leistungsfähiger Gemeindestrukturen begründen.
Gleich zu Beginn der 5. Legislaturperiode verstärkte sich durch anhaltende Diskussionen im Land-tag und das Agieren von Parlamentsmitgliedern in den Wahlkreisen zunehmend der Eindruck, dass es keine parlamentarische Mehrheit für die im Koalitionsvertrag festgelegte flächendeckende Einführung der Einheitsgemeinde gibt. Nachdem mit Beschluss des Landtages vom 19. Oktober 2006 (Drs. 5/8/298 B) die Landesregierung aufgefordert war, dem Landtag ein Leitbild zur gemeindlichen Strukturreform im 2. Quartal 2007 vorzulegen, forderte die Fraktion der Linkspartei.PDS zur Landtagssitzung am 17. November 2006 die Landesregierung auf, keine flächende-ckende Bildung von Einheitsgemeinden dem Leitbild zur gemeindlichen Strukturreform zugrunde zu legen. Neben der Darstellung des Modells Einheitsgemeinde sollte im Leitbild die Verwaltungsgemeinschaft ausgewiesen und dargelegt werden, unter welchen Voraussetzungen Verwaltungs-gemeinschaften Bestand haben könnten. Ziel dieses Antrages (Drs. 5/320) war es vor allem, wertvolle Zeit für den Reformprozess in seiner Gesamtheit zu gewinnen und Klarheit im kommunalen Bereich zu schaffen. In namentlicher Abstimmung wurde dieser Antrag durch CDU und SPD abgelehnt. Beide Parteien – CDU und SPD – bekannten sich im November 2006 stattdessen in einem Alternativantrag (Drs. 5/355) zur flächendeckenden Einführung des Modells der Einheitsgemeinde in Sachsen-Anhalt.
Mit dem einstimmigen Beschluss des Leitbildes durch die Landesregierung am 7. August 2007 begann die freiwillige Phase der Gemeindegebietsreform. (Vgl. Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 199/07 vom 9. August 2007). Auf Basis dieses Leitbildes sollten nun in Sachsen-Anhalt bis 2011 Einheits- und Verbandsgemeinden entstehen und die Verwaltungsgemeinschaften aufgelöst werden. (Vgl. Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 404/07 vom 7. Au-gust 2007). In diesem Leitbild wurden folgende Ziele bestimmt:
- Stärkung der Leistungsfähigkeit der Städte und Gemeinden, um eine bestmögliche Daseinsvorsorge für die BürgerInnen und die wirtschaftliche Nutzung der kommunalen Einrichtungen zu sichern.
- Stärkung der Verwaltungskraft der Städte und Gemeinden, um die Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben dauerhaft sachgerecht und effektiv mit hoher Qualität sowie unter sparsamer und wirtschaftlicher Verwendung der ihnen zufließenden Mittel zu gewährleisten.
- Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung, um im Interesse der Bürgernähe die Vorraussetzungen für die weitere Verlagerung von Aufgaben auf die Städte und Gemeinden zu schaffen (interkommunale Funktionalreform).
- Berücksichtigung der raumordnerischen, insbesondere wirtschaftlichen und naturräumlichen Zusammenhänge sowie der historischen und landsmannschaftlichen Verbundenheiten bei der Neugliederung der kommunalen Ebene, um die Entwicklung gleichwertiger Lebensbedingungen in allen Landesteilen zu optimieren.
- Schaffung moderner und zukunftsfähiger Verwaltungsstrukturen, um den wirtschaftlichen Einsatz technischer Verwaltungsmittel sowie die Beschäftigung von qualifiziertem und spezialisiertem hauptamtlichen Verwaltungspersonal zu sichern.
- Herstellung künftiger Gemeindestrukturen, die der Bedeutung des Ehrenamtes als Mittel der demokratischen Mitgestaltung auf kommunaler Ebene gerecht werden und die bürgerschaftliche Beteiligung an der kommunalen Selbstverwaltung wahren.
Nachdem am 24. Januar 2008 das Erste Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform mit den Stimmen der CDU und der SPD verabschiedet wurde, konnten sich Kommunen in der so genannten freiwillige Phase bis zum 30. Juni 2009 zu größeren Einheits- und Verbandsgemeinden zusammenschließen. Um die höchstmögliche Anzahl freiwilliger Zusammenschlüsse auch für diejenigen Verwaltungsgemeinschaften zu ermöglichen, in denen sich einzelne Mitgliedsgemeinden gegen eine kommunale Neustrukturierung aussprachen, bestand die Ausnahmeregelung darin, dass die Genehmigungsfähigkeit einer Einheitsgemeinde auch dann gegeben ist, wenn in dieser Einheitsgemeinde wenigstens drei Viertel der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft vertreten sind, in denen zwei Drittel der Einwohner aller Mitgliedsgemeinden wohnen. Dies war auch die Grundlage dafür, dass in diesen neuen Gemeindestrukturen Neuwahlen im Jahr 2009 durchgeführt werden konnten.
DIE LINKE hatte sich im Gesetzgebungsverfahren zum Ersten Begleitgesetz der Gemeindegebietsreform konstruktiv und mit eigenen Änderungsanträgen beispielsweise für die Verankerung einer interkommunalen Funktionalreform als Ziel, eine Stärkung des Ortschaftsrechtes und Ausnahmeregelungen für dünnbesiedelte Regionen eingesetzt. Mit ihren Änderungsabsichten fand DIE LINKE jedoch weder Gehör noch Zustimmung bei den Koalitionsfraktionen von CDU und SPD. Weil die durch die Regierungsfraktionen geplanten gesetzlichen Regelungen mit den ursprünglichen Absichten und Zielen der Gemeindegebietsreform nicht zu vereinbaren waren, lehnte DIE LINKE das Gesetz in namentlicher Abstimmung ab.
Gleichwohl die Anzahl der Gemeinden (1.036 zu Beginn der Reform) durch freiwillige Vereinba-rungen stark schrumpfte (365 am 01.01.2010), passierte hinsichtlich der den Landkreisen und kreisfreien Städten versprochenen Funktionalreform und einer damit beabsichtigten substanziellen Aufgabenverlagerung vom Landesverwaltungsamt und den staatlichen Fachbehörden praktisch nichts. Das im Jahr 2009 verabschiedete 2. Funktionalreformgesetz war diesbezüglich nicht nur eine Fehlleistung von CDU und SPD. Vielmehr noch blieb mit der in der Folge nicht mehr möglichen interkommunalen Funktionalreform den Städte und Gemeinden eine Kompetenz-stärkung bei der öffentliche Aufgabenwahrnehmung verwehrt, obwohl die sachliche Notwendigkeit größerer, leistungsfähiger Gemeindestrukturen im Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen damit begründet worden war.
Für diejenigen Gemeinden, die sich in der freiwilligen Phase einem Zusammenschluss zu geneh-migten Einheits- und Verbandsgemeinden verweigert hatten, hat die Landesregierung im Febru-ar 2010 dem Landtag 11 Gesetzentwürfe zur Zwangszuordnung vorgelegt. Unter der Voraussetzung, dass die Zuordnungsvorschläge in den Gesetzentwürfen der Landesregierung (Drs. 5/2402 - 5/2412) vollständig umgesetzt werden würden, ergebe sich in Sachsen-Anhalt nach dem Abschluss der Gemeindegebietsreform zum 01.01.2011 folgend Gemeindegrößenklassenstaffe-lung:
Landkreise in Sachsen-Anhalt
| Einwohner- Größenklassen | ABI | SAW | BK | BLK | HZ | JL | MSH | SK | SLK | SDL | WB | Summe |
| 0 - 04.999 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 |
| 5.000 - 07.999 | 0 | 1 | 1 | 0 | 1 | 2 | 2 | 0 | 2 | 1 | 1 | 11 |
| 8.000 - 09.999 | 2 | 1 | 3 | 4 | 5 | 2 | 1 | 4 | 4 | 2 | 2 | 30 |
| 10.000 - 19.999 | 5 | 2 | 9 | 4 | 4 | 3 | 6 | 10 | 3 | 5 | 5 | 56 |
| 20.000 - 24.999 | 1 | 1 | 0 | 0 | 1 | 1 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 4 |
| 25.000 - 60.000 | 2 | 1 | 0 | 3 | 3 | 0 | 2 | 1 | 4 | 1 | 1 | 18 |
| Summe: E + VBG | 10 | 6 | 13 | 11 | 14 | 8 | 11 | 15 | 13 | 9 | 9 | 119 |
In den 11 Landkreisen würde es dann 18 Verbandsgemeinden und 101 Einheitsgemeinden geben. Rechnet man die drei kreisfreien Städte hinzu gäbe es insgesamt 104 Einheitsgemeinden. Die Zahl der tatsächlich selbständigen Gemeinden würde sich dann aus 115 Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden und 104 Einheitsgemeinden zusammensetzen und sich so am 01.01.2011 auf insgesamt 219 Gemeinden in Sachsen-Anhalt summieren.
Das Zweite Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform soll ein weiterer Baustein sein, um die Gemeindegebietsreform zum Abschluss zu bringen. Die erste Lesung des Gesetz-entwurfes der Landesregierung (Drs. 5/2401) fand ebenfalls im Februar 2010 statt. Es ist als Artikelgesetz angelegt und bündelt in Artikel 1 die gemeinsamen Ausführungsvorschriften für die unterschiedlichen Neugliederungskonstellationen. Ergänzungen in der Gemeindeordnung sieht Artikel 2 vor, der die Ortschaftsverfassungsrechte erweitern soll.
Hatte der ursprüngliche Gesetzentwurf der Landesregierung noch vorgesehen, dass soweit eine Neuwahl des Gemeinderates nicht erfolgt, für das Gebiet der einzugemeinden-den Gemeinden für den Rest der Wahlperiode die Ortschaftsverfassung eingeführt wird und ein Ortschaftsrat zu wählen oder ein Ortsvorsteher zu bestellen ist, soll nun statt dessen nach dem Willen von CDU und SPD (Änderungsantrag im Innenausschuss vom 21.04.2010), über eine sogenannte Entsenderegelung für Gemeinderäte der aufzulösenden Gemeinden sichergestellt werden, dass die eingemeindete Bürgerschaft in der auf-nehmende Gemeinde bis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode angemessen politisch repräsentiert ist. Gleichwohl Neuwahlen so nicht notwendig sein würden, werden bei der Umsetzung dieser Regelung die bereits neugewählten Gemeinderäte einen erheblichen Zuwachs zu verkraften haben. Parallel sollen die ehrenamtlichen Bürgermeister und Ge-meinderäte der aufzulösenden Gemeinden ersatzlos wegfallen, was zu deutlich weniger Ortschaftsräten und Ortsbürgermeistern führen wird, als ursprünglich geplant. Zugleich soll lediglich als Ausnahme, nach den Vorstellungen von CDU und SPD eine einzelne Neuwahl des Gemeinderates während der Wahlperiode stattfinden, wenn bei gesetzlichen Eingemeindungen der insgesamt einzugemeindende Bevölkerungsteil mehr als ein Drittel der künftigen Einwohnerschaft der aufnehmenden Gemeinde ausmacht.
Fazit
Bisher ist der Prozess der Gemeindegebietsreform durch zahlreiche Fehlentscheidungen der Koalitionsfraktionen von CDU und SPD geprägt.
Dies wurde und wird u. a. durch eine zu kurz gegriffene Kreisgebietsreform, die Kürzungen beim Finanzausgleichsgesetz (FAG) und einer ausgebliebenen Funktionsreform nur noch verstärkt.
Der häufige interne Streit zwischen CDU und SPD in der amtierenden Landesregierung und das damit verbundene Machtgerangel hat dem Land Sachsen-Anhalt und seinen Kommunen bei der Gestaltung der Gemeindegebietsreform wertvolle Zeit gekostet und Zukunftschancen leichtfertig zur Disposition gestellt.
Die Anhörungen im Landtag Anfang Mai belegten erneut, dass die Gemeindegebietsreform mit der heißen Nadel gestrickt wurde und im Ergebnis den Erfordernissen der Kommunen – und damit auch des Landes insgesamt – nicht gerecht werden kann.
Sorgte der bisherige Verlauf der Gemeindegebietsreform bereits für viel Frust und Empörung auf kommunaler Ebene, bringt der bereits oben erwähnte Änderungsantrag von CDU und SPD vielen Orts das Fass zum Überlaufen. Die darin erklärte Absicht der Koalitionsfraktionen, die Gemeinderäte und Bürgermeister der Gemeinden, die nun zwangseingemeindet werden sollen, vollständig und ersatzlos ihres Amtes zu entheben, hinterlässt bei vielen engagierten Bürgerinnen und Bürgern tiefe Verunsicherung und Verärgerung über die Politik der amtierenden Landesregierung.
Mit einem weiteren Änderungsantrag zum 2. Begleitgesetz will DIE LINKE nun zumindest dafür sorgen, dass der Gemeinderat (mit Ausnahme der Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden) vor der gesetzlichen Auflösung der Gemeinde die Ortschaftsverfassung entsprechend § 86 Abs. 1a der Gemeindeordnung beschließen kann. In diesem Fall sollen die Gemeinderäte der Gemeinde Ortschaftsräte und der Bürgermeister der Gemeinde Ortsbürgermeister jeweils für den Rest ihrer Wahlperioden werden können.
Diese Regelung wird aus Sicht der LINKEN, das Zusammenwachsen der neuen Gemeindestrukturen positiv beeinflussen und eine gedeihliche Entwicklung der demokratischen Teilhabe vor Ort befördern können. DIE LINKE fordert Landesregierung und Koalition auf, sich diesen Vorschlägen im Interesse der Kommunen nicht zu verschließen.

