Skip to main content

Information zur Miete

Von Jürgen Keil, Blickpunkt 03/2013;

Im Nov. 2012 erfolgte seitens der KomBA eine Anpas­sung der angemessenen Unterkunftskosten (angemes­sene Brutto-Kaltmiete) für alle ALG-II-Betroffenen. Ein entsprechender Artikel „Neue Richtlinie zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung“ steht im Informationsblatt des Kreises Anhalt-Bitterfeld, Aus­gabe 23/2012.

 

 

Von Jürgen Keil, Blickpunkt 03/2013 

 

Im Nov. 2012 erfolgte seitens der KomBA eine Anpas­sung der angemessenen Unterkunftskosten (angemes­sene Brutto-Kaltmiete) für alle ALG-II-Betroffenen. Ein entsprechender Artikel „Neue Richtlinie zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung“ steht im Informationsblatt des Kreises Anhalt-Bitterfeld, Aus­gabe 23/2012. Die Angemessenheitsrichtwerte (AR’e) für die Kosten der Unterkunft (max. Brutto-Kaltmieten) wurden verändert. Alle ALG-II-Betroffenen und Wohn­geld-Empfänger, deren Unterkunftskosten höher als die vorher gültigen AR’e (für diese Kosten) waren, haben eine Anrecht auf eine Nachzahlung (rück­wirkend gültig ab  April 2012) bis zu der neuen Höhe  des AR’es (siehe Tabelle im genannten Artikel), sofern der neue AR höher als der alte AR ist.

Diese Nachzahlung erhält nur derjenige, der einen Über­prüfungsantrag an die KomBA bzw. Wohngeldstelle stellt. Grundlage für diesen Antrag ist die o. g. Mit­teilung zur Richtlinie. Die höheren Unterkunftskosten werden nicht automatisch rückwirkend nachgezahlt.

 

Zurück zum Kopf der Seite